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1. Zweck des Reglements:
Das vorliegende WR regelt alle Bestimmungen zur Durchführung von Zillensportveranstaltungen des ÖZSV.
2. Zuständigkeit, Sportaufsicht:
Alle im Rahmen des ÖZSV ausgetragenen Zillensportveranstaltungen unterstehen der Sportkommission des ÖZSV. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Veranstaltung nach den Bestimmungen des ÖZSV ausgeschrieben und durchgeführt wird.
Die Sportkommission wird vom ÖZSV-Vorstand ernannt, der Sportwart führt den Vorsitz. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vorstand des ÖZSV über die Zuständigkeit.
3. Veranstalter:
Im Rahmen des ÖZSV sind berechtigt, Zillensportveranstaltungen unter Einhaltung des WR durchzuführen: der ÖZSV, Vereine und öffentl. Körperschaften des ÖZSV, sowie im Einverständnis des ÖZSV spezielle Organisationen.
4. Internationale Zillensportveranstaltungen:
Werden solche in Österreich durchgeführt, unterstehen sie dem ÖZSV und werden nach dessen WR durchgeführt.
5. Nationale Zillensportveranstaltungen :
Als nationale Zillensportveranstaltungen gelten:
Österreichische Meisterschaften ? ihre Durchführung benötigt die Zustimmung des ÖZSV,
Landesmeisterschaften ? ihre Durchführung benötigt die Zustimmung des ÖZSV (Terminkoordination) und des betreffenden Landesverbandes (Vergabe der Veranstaltungen),
andere Zillensportveranstaltungen - jeder Art, die öffentlich ausgeschrieben und von mehr als zwei Vereinen bestritten werden.
6. Vereins- Zillensportveranstaltungen:
Diese sind nicht öffentlich ausgeschrieben und unterliegen keiner Verbandsaufsicht, sollen jedoch weitmöglichst nach dem WR durchgeführt werden.
7. Preise:
Als Preise sind Einzel- od. Mannschaftspreise in Form von Ehrenpreisen (Pokale, Medaillen, Urkunden, etc.) abzugeben. Geldpreise sind untersagt. Wanderpreise müssen nach einem Vergabereglement vergeben werden.
Ehrenpreise sind mindestens abzugeben:
bis tatsächlich 3 Starter für den 1. Platz
bis tatsächlich 6 Starter für den 1. - 2. Platz
ab tatsächlich 7 Starter für den 1. - 3. Platz.
8. Terminkalender:
Alle Verbands- Zillensportveranstaltungen und solche öffentlicher Körperschaften sind bis 31. Jänner an den ÖZSV schriftlich zu melden. Der ÖZSV erstellt aufgrund der eingegangenen Meldungen bis Ende Februar einen vollständigen Terminkalender.
9. Strafen:
Verstößt ein Wettkämpfer, Verein/Körperschaft und/oder Veranstalter gegen das WR, so ist er im Sinne von VII zu bestrafen.
10. Begriffsbestimmungen:
a. Wettkampf - jeder einzelne Start eines Wettkämpfers in der betreffenden Klasse od. Kategorie ( z.B. Schüler Einer, Jugend Zweier,...)
b. Zillensport-Veranstaltung - Summe aller ausgetragenen Wettkämpfe einschließlich der Eröffnung u. Schlußfeier;
c. Cup: Summe von Veranstaltungen ;