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1. Disziplin:
Jeder Wettkämpfer ist verpflichtet, das WR anzuerkennen und einzuhalten. Allen Anweisungen des Organisationskomitees hinsichtlich Ablauf des Wettkampfes, Sicherheitsmaßnahmen, Bekleidung und Verhalten ist nachzukommen. Weiters gelten die Bestimmungen des Österr. Ruderverbandes bezüglich Doping.
2. Strafgründe:
Jeder Wettkampfteilnehmer, Verein/Körperschaft und/oder Veranstalter, der das WR bewusst oder unwissentlich verletzt, sich unsportlich verhält, oder die Anordnungen des Organisationskomitees missachtet, wird bestraft.
3. Strafen und Strafkompetenzen:
Der Wettkampfleiter ist berechtigt, Verwarnungen wegen disziplinärer Verfehlungen, sowie Disqualifikationen wegen Regelverletzungen auszusprechen. Wettkämpfer dürfen bei derselben Veranstaltung nur einmal verwarnt werden.
Schwerwiegende Fälle (z.B. 2-malige Verwarnung) legt der Wettkampfleiter dem Wettkampfausschuss zur Entscheidung vor. Der Wettkampfausschuss kann über oben genannte Strafen hinaus einen Wettkämpfer vom Wettkampf disqualifizieren und/oder von der Veranstaltung ausschließen.
Bei Falschnennung entgegen II/4 + 5 erfolgt Disqualifikation des betreffenden Wettkämpfers, bzw. der betreffenden Mannschaft, sowie eine Geldstrafe in Höhe von ? 20,--, die der Verein/Körperschaft an den ÖZSV abzuführen hat.
Die Sportkommission hat dieselbe Strafkompetenz wie der Wettkampfausschuss für disziplinäre Verfehlungen, die während, nach oder außerhalb einer Veranstaltung bekannt werden. In besonders schweren Fällen kann sie den fehlbaren Wettkämpfer zusätzlich von allen bereits gefahrenen Wettkämpfen des betreffenden Cups disqualifizieren und/oder ein zeitlich befristetes Startverbot auferlegen.
Missachtet ein/e Verein/Körperschaft, bzw. dessen/deren Funktionär bewusst das WR, so kann der Vorstand des ÖZSV seine/ihre Wettkämpfer für eine befristete Zeit vom Start an Verbandswettkämpfen und internationalen Wettkämpfen ausschließen. Begründete Disziplinarmaßnahmen der Vereine/Körperschaften gegen ihre eigenen Wettkämpfer sind vom ÖZSV anzuerkennen.
4. Proteste:
Proteste gegen Regelverletzungen sind dem Wettkampfleiter zuhanden des Wettkampfausschusses - innerhalb von 30 Minuten nach Aushang der betreffenden Teilergebnisliste - schriftlich bei gleichzeitiger Hinterlegung von ? 20,-- einzureichen. Der Wettkampfausschuss entscheidet endgültig.
Proteste gegen Disziplinarstrafen sind dem Vorstand des ÖZSV zuhanden der Sportkommission - innerhalb von 6 Tagen nach Bekanntwerden ? schriftlich bei gleichzeitiger Hinterlegung von ? 20,-.-- einzureichen.
Bei Gutheißung des Protestes wird der hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet, bei Ablehnung verfällt er zu Gunsten der ÖZSV-Kassengebarung.
5. Rekurse:
Rekurse gegen Entscheidungen der Sportkommission über Disziplinarstrafen sind innerhalb von 6 Tagen - bei gleichzeitiger Hinterlegung von ? 40,-- schriftlich beim Vorstand des ÖZSV einzureichen. Der ÖZSV-Vorstand entscheidet endgültig.
Bei Gutheißung des Rekurses werden die hinterlegten Beträge ( Pkt. VII/4+5) zurückerstattet, bei Ablehnung verfallen diese zu Gunsten der ÖZSV-Kassengebarung. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
6. Erleichterungen:
Der Wettkampfausschuss ist berechtigt, geringfügige Erleichterungen in der Handhabung des WR zu beschließen, wenn diese im Interesse des ÖZSV oder des Wettkampfes liegen.
7. Revision:
Über eine Revision des WR beschließt der Vorstand des ÖZSV. Die Sportkommission ist berechtigt, deutlich überholte Bestimmungen den Verhältnissen anzupassen und provisorisch in Kraft zu setzen.
8. Inkraftsetzung:
Dieses Wettkampfreglement wurde durch den Vorstand des ÖZSV in seiner Sitzung vom 05.04.1989 beschlossen und vom Vorstand des ÖZSV in seiner Sitzung vom 27.11.2001 revidiert. Die revidierte Fassung des WR tritt mit diesem Datum in Kraft und ersetzt alle früheren Reglemente.
Au/Donau, am 27.11.2001