Anhang I zum Wettkampfreglement des Österreichischen Zillensportverbandes.

 

Durchführungsrichtlinien für den ZILLENSPORTTAG des Ö Z S V

Allgemein bindende Richtlinien für die Durchführung des Zillensport-Tages des ÖZSV gem. dem Vorstandsbeschluss der VSS vom 28.09.1991 und der Revision gem. dem Vorstandsbeschluss vom 27.11.2001.

  1.  Vorstandssitzung des ÖZSV ca. 1 Stunde
  2.  Generalversammlung des ÖZSV ca. 2 Stunden
  3.  Zillensport-Tag ca. 2 Stunden

Ablauf:

  1. Begrüßung durch den Präsidenten des ÖZSV
  2. Ansprachen öffentlicher Repräsentanten
  3. Bericht des Präsidenten über das abgelaufene Jahr
  4. Eventuell anfallende Ehrungen
  5. ÖZSV-CUPSIEGER-Ehrung für das abgelaufene Jahr
  6. Vorausplanung des ÖZSV für das kommende Jahr durch den Präsidenten
  7. Darstellung des Veranstaltungsortes in würdigem Rahmen
  8. Darstellung der Wettkampfstrecke der kommenden Österr. Meisterschaft in würdigem Rahmen
  9. Individueller Ausklang (dem Veranstalter überlassen);

Weiters ist vom Veranstalter dafür zu sorgen, dass der Zillensport-Tag in einem geeigneten, geschlossenen Raum abgehalten werden kann und dass Speisen und Getränke ? gegen Entgelt ? verabreicht werden.

Die Einladungen an die dem ÖZSV angehörenden Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder und Vereine/Körperschaften werden vom ÖZSV(Verbandsschriftführer) ausgesendet.

Das Ablaufprogramm und der Zeitplan müssen vom örtlichen Veranstalter termingerecht ? mind. 10 Wochen vor Termin ? erstellt und dem Vorstand des ÖZSV zur Bewilligung vorgelegt werden.

Dieses bewilligte Programm wird in die Einladung eingebunden.

 

Au/Donau, am 27.11.2001

 

Karl SCHATZL        Reinhard OPPENAUER

ÖZSV-Präsident        ÖZSV-Schriftführer

 

 

Anhang II zum Wettkampfreglement des Österreichischen Zillensportverbandes.

 

Durchführungsrichtlinien für ÖSTERREICHISCHE MEISTERSCHAFTEN im ZILLENFAHREN

Allgemein bindende Richtlinien für die Durchführung einer Österr. Meisterschaft im Zillenfahren über Aufgaben des ÖZSV und Aufgaben des/r durchführenden Vereines/Körperschaft gem. dem Vorstandsbeschluss vom 28.09.1991 und der Revision gem. dem Vorstandsbeschluss vom 27.11.2001.

Aufgaben des ÖZSV

  1. Vergabe der Durchführung
  2. Erstellen und Versand der Ausschreibung
  3. Erstellen und Versand der Ehrengäste-Einladungen
  4. Information von überregionaler Presse, Rundfunk und Fernsehen
  5. Stellen des Wettkampfleiters
  6. Stellen der Zeitnehmung incl. Bedienung
  7. Erstellen des Zeit-Ablaufprogrammes
  8. Beistellung der Preise lt. WR
  9. Nenn- u. Reuegebühreinzug
  10. Durchführen von Eröffnung und Siegerehrung

 

Aufgaben des durchführenden Vereines

  1. Einholung der behördlichen Bewilligungen
  2. Übergabe der Einladungsliste für Ehrengäste an den ÖZSV
  3. Information der regionalen Presse
  4. Erstellen und Beschaffen von Plakaten
  5. Startverlosung und Erstellung des Startprogrammes
  6. Beistellung von Startnummern
  7. Beistellung von Zillen
  8. Beistellung von event. Transparenten
  9. Auf- u. Abbau der Wettkampfstrecke incl. Einrichtungen für Eröffnung u. Siegerehrung
  10. Beistellung von Funktionären u. Bewertern (ausg. Zeitnehmung) während des Wettkampfes incl. Verpflegung
  11. Unterbringung (Quartier) für die erforderlichen auswärtigen Funktionäre (bei Bedarf)
  12. Beistellen der erforderlichen Rettungsmittel und Erster Hilfe
  13. Beflaggung am Wettkampfplatz und Lautsprechereinrichtung
  14. Auswertung der Ergebnisse und Erstellen der Ergebnisliste
  15. Aushang der Ergebnislisten;

Au/Donau, am 27.11.2001

 

Karl SCHATZL       Reinhard OPPENAUER

ÖZSV-Präsident       ÖZSV-Schriftführer

 

 

Anhang III zum Wettkampfreglement des Österreichischen Zillensportverbandes.

 

Richtlinien für die NACHWUCHSFÖRDERUNG des

Ö Z S V

 

Allgemein bindende Richtlinien für die Auswertung der Nachwuchsförderung des ÖZSV gem. dem Vorstandsbeschluss vom 29.11.1997 und der Revision gem. dem Vorstandsbeschluss vom  11.02.2003.

Auswertungsschlüssel nach dem Punktesystem:

Punktevergabe für je einen

 

 

Summe der gesamten erreichten Punkte bei allen ÖZSV-Wettkämpfen einer Saison aller gestarteten Schüler- Jugend- u. Juniorenfahrer  -  geteilt durch den als Nachwuchsförderung vorgesehenen Betrag  =  Quotient  -  mal erreichter Punkte des/r betreffenden Vereines/Körperschaft  =  Nachwuchsförderung;

Der Quotient wird auf hundertstel Punkte aufgerundet.

Nachwuchsförderungsbeträge bis zu einer Mindesthöhe von ? 10,-- werden nicht ausbezahlt und verfallen zu Gunsten der ÖZSV Kassengebarung.

Für die Nachwuchsförderung werden nur Schüler- Jugend- u. Juniorenfahrer von Vereinen/ Körperschaften, die Mitglieder des ÖZSV sind, berücksichtigt;

 

 

 

 

Anhang IV zum Wettkampfreglement des Österreichischen Zillensport-Verbandes.

Richtlinien für die GEBÜHREN des Ö Z S V

Allgemein bindende Richtlinien für folgende vom ÖZSV festzulegende Gebühren:

Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,  Obergrenzen für Nenn- u. Reuegebühren, Nachnenngebühren; Zuschläge für verbandsfremde Starter,

Geldstrafen, Protest- u. Rekursgebühren,

gem. dem Beschluss der Generalversammlung vom  27.11.2001

Beitrittsgebühr:  keine;

Mitgliedsbeitrag: jährlich  ?   50,-- /Mitglied;

Obergrenze für Nenn- u. Reuegebühren und Zuschläge für verbandsfremde Starter:

 

 

Starter von Verbands-mitgliedern bei allen Wettkämpfen außer ÖZM 

Starter von Verbandsmitgliedern bei ÖZM 

Zuschlag für Verbandsfremde Starter bei allen Wettkämpfen u. ÖZM 

 Schüler, Jugend Einer

 ? 2,--

 ? 3,--

 ? 2,-

 Schüler, Jugend Zweier

 ? 3,--

 ? 4,--

 ? 2,--

Schüler, Jugend Mannschaft 

 ? 4,--

 ? 6,--

 ? 2,--

Junioren, Allgemein Klasse, Altersklasse I + II Einer

 ? 4,--

 ? 5,--

 ? 2,--

 Junioren, Allgemeine Klasse
Altersklasse I + II Zweier

 ? 5,--

 ? 7,--

 ? 2,--

 Junioren, Allgemeine Klasse
Altersklasse I + II  Mannschaft

 ? 8,--

 ? 10,--

 ? 2,--

 

Nachnenngebühr: pro nachgenannter Zillenbesatzung oder Mannschaft  ?    2,--

Reuegebühr: vorgesehene Nenngebühr wie oben für genannte, jedoch nicht angetretene Zillenbesatzungen oder Mannschaften;

 

Strafen gem. Pkt. VII/3 für Falschnennungen von Wettkämpfern u./od. Mannschaften:   ?    20,--

Protestgebühr gem. Pkt. VII/4:       ?    20,-- pro Anlassfall

Rekursgebühr gem. Pkt. VII/5:       ?    40,-- pro Anlassfall

 

 

Erläuterungen zum ÖZSV-WR vom 05.04.1989

in der novellierten Fassung vom 27.11.2001:

 

Diese Erläuterungen dienen zur möglichst verständlichen und klaren Auslegung der Bestimmungen des WR und der Begründung des ÖZSV-Vorstandes über die maßgeblichen Vorgangsweisen. Es liegen im wesentlichen durch Anlassfälle hervorgerufene Entscheidungen zu Grunde (Entscheidungen von Schiedsgerichten, Wettkampfausschüssen, ÖZSV-Vorstand, ....)

 

Vor dem Start des betreffenden Wettkämpfers muß bestimmt sein, ob sein Wettkampf für die Mannschaft zu werten ist - um Nachmeldungen von Mannschaften nach bereits erfolgten Wettkämpfen auszuschließen. (VSS v. 27.11.2001).

Ein gemeinsamer Start v. WK der AK I od. AK II mit einem WK der Klasse Junioren in der Kategorie Zweier ist nur in der Allgemeinen Klasse möglich, da beide freiwillig in der Allgem. Klasse starten können. (VSS v. 27.11.2001).

Das Ersatzmitglied tritt bei Ausfall eines WA-Mitgliedes mit dessen Rechten u. Pflichten an seine Stelle. Es unterbleibt somit die Notwendigkeit einer neuerlichen Mannschaftsführerbesprechung bei Ausfall eines WA-Mitgliedes  (VSS v. 27.11.2001).

Der vorderste Punkt des Zillenkranzels ist maßgeblich. (VSS v. 27.11.2001).

Der vorderste Punkt des Zillenkranzels ist maßgeblich. Ein Überfahren einer Zielboje - zur Gänze unter Wasser drücken der Boje - nachdem die Ziellinie erreicht ist, ist somit nicht als Verlassen der Wettkampfstrecke anzusehen und stellt demnach keine zu ahndende Regelverletzung dar. (ÖZSV-Schiedsgericht v. 16.11.2001)

Im Bedarfsfalle kann das Setzen einer weiteren Richtungsboje (einige Meter vor der Zielboje in der Fahrtrichtung) eine geeignete Maßnahme darstellen., (VSS v. 27.11.2001).

Die Möglichkeit des Verwendens der Schubstange in der allgemein üblichen Weise, insb. unter Berücksichtigung der Wassertiefe u. d. Grundbeschaffenheit, muß gewährleistet sein. Sofern vom Veranstalter keine speziellen Auflagen vorgegeben sind, bleibt es dem Wettkämpfer überlassen, die o. a. Möglichkeit zu nützen (insb. für Schüler, Ungeübte, ....). (VSS v. 27.11.2001).

Die Startverlosung hat wie bisher für jede Klasse gesondert zu erfolgen - also keine gemeinsame Auslosung aller Klassen mit gleicher Streckenlänge, da es sonst möglich wäre, dass ein Wettkämpfer einer Klasse als erster u. und ein weiterer Wettkämpfer derselben Klasse als letzter des Starterfeldes einer Strecke starten müßte und dies zu unverhältnismäßig großen Nachteilen bei Änderungen der Witterungsverhältnisse führen würde; (VSS v. 07.02.2002).

Die Limits für die Richtzeiten sollen nach oben hin weitgehend ausgeschöpft werden, um die Strecken für die stärkeren Klassen - insb. für Zweimännische Wettkämpfe - in einer angemessenen Länge erhalten zu können, (VSS v. 07.02.2002).

Die Bezeichnung Ruderstrecke, bzw. Schubstrecke bezieht sich lediglich auf die Verwendung des betreffenden Werkzeuges - Ruder oder Schubstange - überläßt es jedoch dem Wettkämpfer, in welcher Weise er das betreffende Werkzeug verwendet; (VSS v. 11.02.2003).

 

 

Au/Donau, am 12.02.2003

 

 

Karl SCHATZL        Reinhard OPPENAUER

ÖZSV-Präsident        ÖZSV-Schriftführer e. h.